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Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hof

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Hof. Die Kurzform lautet GRÜNE Hof. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt und des Landkreises Hof. Sitz ist Hof.

Er gehört dem Landesverband Bayern an.

  1. Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Beitrags- und Kassenordnung, Schiedsgerichtsordnung sowie die Urabstimmungsordnung sind für den KV Hof in den jeweils gültigen Fassungen verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Die Ortsverbände

  1. Ortsverbände können in Gemeinden des Kreisverbandes gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.

  2. Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied beim KV Hof kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

  3. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  4. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Eine Austrittserklärung kann auch per Email erfolgen.

  2. Der Austritt ist gegenüber dem KV Hof zu erklären.

  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 15 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Eine Einladung erfolgt per Email (auf schriftlichen Antrag per Brief). In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

  4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und des/der KassiererIn, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsbeschluss und -änderungen, Erlass einer eigenen, ergänzenden Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der KandidatInnen für die Kreiswahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

  8. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

§ 8 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden, wobei die Mindestquotierung gemäß Frauenstatut einzuhalten ist, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassiererIn. Zusätzlich werden zwei BeisitzerInnen gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  4. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung für nicht bereits durch festgelegte Positionen wie KassiererIn und SchriftführerIn nach eigenem Ermessen.

  5. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Parität

Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheiden die anwesenden Frauen der Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.

§ 10 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.

  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

  2. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

Hof, den 24. 3. 2022

 


 

Anhang zur Satzung

 

Beitrags- und Kassenordnung

 

  1. Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die/Der KreisverbandskassiererIn verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem LandeskassiererIn.

  2. Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der LandeskassiererIn rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.

  3. Der Mindestbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder ohne Einkommen können durch den Vorstand Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.

  4. Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei bzw. des Kreisvorstandes im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.

 

Die Satzung als PDF-Download

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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hof, Bismarckstr. 32,
95028 Hof. vorstand(at)gruene-hof.de

Die Kreisgeschäftsstelle in der Bismarckstraße hat jeden Dienstag zwischen 14 und 18 Uhr geöffnet. Terminvereinbarung koordiniert Barbara Denzler, barbara.denzler@remove-this.gruene-hof.de.

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